….................. ….................. 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin ….............. ./. …......... / + Tochter …............... Aktenzeichen : 22 F 3123/16 B, den 20.11.2018 hiermit führe ich Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.11.18 , bezüglich der Ablehnung der Richterin Gebhardt, beantragt am 16.10.2018, und stelle einen weiteren Ablehnungsantrag. Begründung : Die Zurückweisung der Ablehnung wegen Nichtzulässigkeit, wegen Verschleppung des Verfahrens, ist nicht haltbar. Die Annahme der Nichtzulässigkeit ist nur dem Selbstzweck der Richterin gestundet, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn mit der angeblichen Unzulässigkeit begründet die Richterin die Selbstentscheidung über ihre eigene Angelegenheit. Auch eine offensichtliche Prozessverschleppung ist nicht begründet und nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung durch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gutachterin ist entgegen der Auffassung der Richterin gegeben. Es wurde mehrfach vor dem Termin und im Termin am 16.11.18 dargestellt, dass Diskussionen über die Sachdarstellungen im Gutachten nicht realisiert werden können, da mit einer umfangreiche Begründung in der Ablehnung vom 3.9.18 , die Mängel und Fehler in dem Gutachten bewiesen wurden damit ist das Gutachten nicht verwertbar. Die Richterin hielt es nicht, auch nur im geringsten, für erforderlich, auf die Sachfragen einzugehen. Es ist ja schön einfach, wenn man nicht gewollte Abläufe mit dem Missbrauch von der Verfristung verhindern kann. Im Gegenteil, die Richterin wäre zu sorgsamen sachlichen Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich hier um das Wohl des Kindes geht. Dieses hat die Richterin jedoch tunlichst vermieden, obwohl viele Mängel und Fehler des Gutachtens offensichtlich waren, was sie schon selbst hätte erkennen müssen. Ich verweise diesbezüglich auf die Gründe der Ablehnung vom 3.9.18 und auf den Schriftsatz vom 27.9.18 mit Anhang 2. Auf alle diese Hinweise wollte die Richterin nicht eingehen, was sich auch deutlich im Termin zeigte. Sie ließ die Verfahrensbeiständin Frau Wolf mit falschen Darstellungen und Bezug auf falsche Darstellungen im Gutachten Stimmung gegen den Vater über ca 70 Min. machen. z.B. Sie (der Vater) haben vollendetet Tatsachen geschaffen, und sie haben sich selbst zur Hauptperson des Kindes gemacht Einwände vom Vater wurden sofort unterbunden. Der Termin wurde von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet. Die Anhörung begann mit der Aufforderung Anträge zu stellen 2 Damit wurde von der Richterin auch keine Einführung (Sach- und Streitstand ist mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern, und soweit erforderlich, Fragen zu klären. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden) gegeben und keine sofortige Gelegenheit zur Äußerung der Eltern eingeräumt. Der Antragsteller hat erst nach Einspruch zur Worterteilung an Frau Wolf dargelegt, dass er bei dem Termin kein Antrag stellt, da eine Behandlung der Sache bei diesem Termin nicht möglich ist, da erst die Ablehnung der Frau Fuchs abschließend zu behandeln ist. Denn die Bestätigung der Ablehnung würde die Notwendigkeit eines neuen Gutachten erfordern, da die Richterin ein Gutachten zur Entscheidungsfindung beauftragte. Auch hätte die Notwendigkeit der Neuerstellung eines Gutachten von der Richterin eigenständig bei unabhängiger Herangehensweise erkennen müssen. Verzögerungen und Verschleppungen sind auch in diesem Fall von der Richterin verursacht. Denn die Begründung der Ablehnung ist sehr deutlich und die Richterin hätte diese bestätigen müssen. Mit der ungerechtfertigten Rückweisung wegen der willkürlich vorgegebene Verfristung verzögert die ganze Sache nur und dieser Weg ist bewusst von der Richterin gewählt worden. Auch ist die Verzögerung der Übergabe der Beschwerde an das Kammergericht von 36 Tage nicht nachvollziehbar. Nach den Antragstellungen wurde über die Anhörung von ….............. berichtet : hier ist erstmals festzustellen, dass die Richterin zweimal das Bringen des Kindes zur Anhörung von der Mutter anordnete (womit sich schon Ablehnung begründet), und damit die Beeinflussung des Kindes durch die Mutter kurz vor der Anhörung zugelassen hat. Die ständigen Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter waren der Richterin bekannt. Nach der Darstellung von der Anhörung des Kindes erfolgte die Befragung der Frau Wolf. Erst nach Einspruch durch den Antragsteller erfolgte die Möglichkeit der Erklärung des Vaters. Der Vater wurde laufend unterbrochen um schnell wieder das Wort an Frau Wolf zu erteilen, die sich auf einen schon oben erwähnten Rachefeldzug gegen den Vater befand. Mehrfache Einsprüche des Antragstellers zur Unsachlichkeit und auch Hinweise, dass über die Sache vor der Entscheidung zur Ablehnung von Frau Fuchs nicht diskutiert werden kann, wurden von der Richterin immer sofort unterbrochen und es wurde auch mit Verweisung des Saales gedroht, obwohl alle Einwände ruhig und sachlich vorgebracht wurden. Von den 130 Minuten der Anhörung hatte Frau Wolf ca 70 Minuten Zeit für ihre Bühne, Hetztiraden gegen den Vater los zu werden, zur Verfügung. Und dieses Auftreten von Frau Wolf wird von der Richterin gefördert statt Einhalt zu gebieten. Hiermit handelte die Richterin nur unsachlich. Es wird von der Richterin den über den ganzen Verlauf der Anhörung immer wieder zur Abgabe von Anträgen aufgefordert. Dabei drohte sie auch dem Vater, seine Belange könnten nicht berücksichtigt werden, womit sie nötigend wirkte. Die Richterin hatte kein anderes Ziel, als den Antragsteller zur Antragstellung zu veranlassen, damit das Recht auf Ablehnung ihrer Person abhanden kommt. Eine sachliche Behandlung der Sache war offensichtlich nicht vorgesehen. Es wird von der Richterin jegliches rechtliche Gehör verweigert. es wird der Termin realisiert, obwohl kein gültiges Gutachten vorliegt, da die Gutachterin abgelehnt ist und noch keine Entscheidung über die Beschwerde vorliegt die Richterin hat die Beschwerde vom 8.10.18 nicht zur Entscheidung weitergeleitet 3 die Richterin hat den Bezug auf das Gutachten den anderen Beteiligten ermöglicht, obwohl kein gültiges Gutachten vorlag, und damit Stigmatisierungen gefördert der Schreiber wurde bei Einwänden immer sofort unterbrochen, Wort entzogen, mit Saalverweis gedroht und ständig erklärt, er müsse sich das anhören der Hinweis, dass das Gutachten nicht verwendbar ist, wird nicht zur Kenntnis genommen (dieses wurde auch von Prof. Dr. Werner Leitner festgestellt) sie hat unsachliches Auftreten der Verfahrenbeiständin 70 Min ermöglicht und gefördert innerhalb 24 Tage wird ein Beschluss gegen die Ablehnung getroffen aber die Richterin schafft es nicht innerhalb von 36 Tagen die Beschwerde an das Kammergericht zu reichen Antrag vom 10.9.18 auf Terminverschiebung wird abgelehnt die konkreten Punkte der Stellungnahme zum Gutachten in der Ablehnung vom 3.9.18 wird nicht zur Kenntnis genommen das Schreiben vom 27.9.18 bezüglich Anträge und weitere Stellungnahme zum Gutachten werden nicht zur Kenntnis genommen das Schreiben vom, 13.10.18 bezüglich Befragung von …............ wurde nicht beachtet und zur Kenntnis genommen der Antrag vom 6.10.18 auf Terminverschiebung wurde zurückgewiesen die Stellungnahme vom Prof. Dr. Werner Leitner vom 1.11.18 wurde nicht zur Kenntnis genommen das Rechtsbehelfsrecht (sh. Beschwerde vom 8.10.18) wird von der Richterin missachtet die Abberufungsanträge gegen Frau Wolf wurden nicht bearbeitet. Der Beginn der Unsachlichkeit der Richterin und Verzögerung der Verfahren erfolgte durch die Nichtbearbeitung der Anträge auf Billigung des Vermerkes vom 19.4.16 wodurch die Willkürhandlungen der Mutter gedeckelt und gefördert wurden. Auch andere Anträge wurden von der Richterin in den letzten 2 ½ Jahren nicht erarbeitet und sie hat sich unsachlich produziert, weshalb die Ablehnungsverfahren in den Verfahren verursacht wurden. Die Darstellung der Richterin, das Mittel der Befangenheitsantrages stellt die einzige Möglichkeit das, die Endentscheidung hinauszuzögern ist nur unsinnig, Denn es handelt sich um ein Verfahren, welches der Vater beantragt hat, womit er auch zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an einer Verzögerung hatte. Aber die Richterin hat dieses Verfahren über 2 ½ Jahre hinausgezögert, deshalb wurden auch Gehörs- und Verzögerungsrügen gestellt. Die Unsinnigkeit der Verschleppung durch den Vater wird von der Richterin selbst begründet, so heißt es, bereits zu Beginn des Verfahrens hat der Vater durch zahlreiche Befangenheitsanträge gegen die Abteilungsrichterin …........Erhebung von Gehörsrügen und Verzögerungsrügen das Verfahren erheblich verzögert Also hat der Vater wohl nur ein Verfahren eröffnet, mit der Absicht, eine Endentscheidung zu verzögern. Die Richterin kommt überhaupt nicht auf die Idee, dass die Maßnahmen auf Grund ihrer Arbeitsweise entstanden sind. Die Richterin scheint somit in diesem Fall Kritik an Ihrer Person nicht sehen zu wollen und können. 4 Auch war für den Schreiber aus den bisherigen Erfahrungen nicht anzunehmen, dass in diesem Fall keine rechtsbeugende Zurückweisung der Ablehnung wegen angeblicher Unzulässigkeit in eigener Sache von der Richterin zu erwarten war. (wie es auch geschehen ist) Somit konnte er auch nicht mit Ablehnung eine Verzögerung der Endentscheidung beabsichtigt haben, Es geht dem Vater nur um das offensichtlich unparteiliche Wirken der Richterin zum Nachteil des Vaters. Denn auch der erwähnte Beschluss vom 31.7.18 (wie auch in anderen Verfahren) ist eine Entscheidung in eigener Sache mit dem analogen Grund der Unzulässigkeit. Auch in diesen Fällen hat die Richterin rechtsbeugend gewirkt. Die Darstellung der Richterin, die ausführlichen Ausführungen im Schreiben vom 20.10.2018 sind verspätet und damit unbeachtlich, sind nicht nachvollziehbar. Denn es handelt sich bei dem Antrag vom 20.10.18 um ein eigenständigen Ablehnungsantrag und ist somit auch als ein solcher zu behandeln und nicht unbeachtlich. Die Feststellung der Richterin, die Begründung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrages hat unverzüglich zu erfolgen, verkennt, dass dieses auch erfolgte. Es wurde begründet : dass eine Diskussionen über die Sachdarstellungen im Gutachten nicht realisiert werden können, da das Gutachten nicht verwertbar ist (da eine umfangreiche Begründung zu Mängeln und Fehlern in der Ablehnung vom 3.9.18 gegeben wurde) und die Richterin unsachlichen Ausführungen der Beteiligten ermöglichte. Die Richterin keine sorgsame sachlichen Aufklärung gewährt. Einwände vom Vater wurden sofort unterbunden wurden. Und der Termin von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet wurde, weil sie nicht die Entscheidung zur Beschwerde zum Beschluss vom 27.9.18 abgewartet hat. Die Richterin war offensichtlich vom Ablehnungsantrag überrascht, und diktierte den im Vermerk festgehalten Satz hierzu und schloss sofort die Verhandlung, da erklärte der Vater, daß er dann die Gründe schriftlich ergänzt, was mit Schreiben vom 16.10.18 erfolgte. Es ist richtig, dass ein Teil der Gründe im Antrag vom 20.10.18 schon in Ablehnungen enthalten waren. Aber auf alle diese Gründe wurde noch in keinem Fall eingegangen, denn die Zurückweisungen erfolgten nur wegen vorgeschobener Unzulässigkeit, Somit steht die Bewertung der Sachkritiken noch aus. Und es wurde über die Sachkritiken noch in keinen Fall entschieden. Bemerkenswert ist schon wieder der Tatbestand, dass der Vortrag des Vaters zum Ablauf des Termin nicht stimmen soll. Dies ist schon wieder eine Unterstellung, denn schon zum Termin am 31.7.16 hat die Richterin den Ablauf falsch dargestellt. Die Richterin sollte mal konkret die Abweichungen im Vortrag des Vaters von dem angeblich tatsächlichen Ablauf benennen. Allein diese Unsachlichkeit rechtfertigt eine neuen Antrag auf Ablehnung. 5 Andererseits sind im Antrag vom 20.10.18 viele Unsachlichkeiten benannt, die nicht in früheren Ablehnungen enthalten sind. Die Darstellung der Richterin über sämtliche Verfahrensanträge des Vaters wurde vor dem Termin entschieden ist nur falsch Nichtentschieden wurden z.B. : Beschwerde zur Ablehnung vom 3.9.18 eine Antwort auf Schreiben vom 18.9.18 steht aus eine Reaktion auf Antrag vom 12.10.18 gibt es nicht (Befragung ….......... ) Anträge vom 27.9.18 keine Reaktion Estellung neues Gutachten bzw. Obergutachten Befragung Frau Braasch und Frau Tarkashvand von KIZ Befragung von Fr. Dr. Bieniak Befragung Frau Lehmann Äusserungen der Mutter freigeben Stellungnahme zum Gutachten vom 27.9.18 keine Reaktion (auch nicht im Termin) Antrag vom 13.10.18 (…............. durch den Vater zur Befragung bringen) Antrag auf Abberufung Frau Wolf vom 1.9.16 + 20.8.17 ist offen Antrag auf Abberufung von Frau Wolf Antrag von der Freigabe von Selbstdarstellung der Mutter Somit wurden 11 Anträge nicht vor und auch nicht im Termin behandelt. Die angegebenen 3 behandelten Anträge wurden nicht konkret sachlich begründet abgelehnt. Damit ist ersichtlich, dass die Richterin wieder massiv falsch darstellt. Um gerichtlichen Hinweis wird gebeten. R. …............